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Die Staatsanwaltschaft Paderborn erteilt Vertretern der Medien auf Nachfrage Auskünfte, soweit die Ermittlungen nicht durch eine vorzeitige Veröffentlichung gefährdet werden.

Nach § 4 des Landespressegesetzes ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Vertretern der Presse (und damit auch den übrigen Medien) die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

Diese Verpflichtung findet ihre Grenzen immer dann, wenn durch entsprechende Auskünfte durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

Mitteilungen über einzelne Verfahren aber auch sonstige Auskünfte über die Arbeit der Ermittlungsbehörden an Privatpersonen und private Einrichtungen sind grundsätzlich nicht möglich.

Auf den folgenden Seiten finden Sie deshalb unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Situation Informationen über Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Paderborn, die bereits Gegenstand medialer Berichterstattung waren.

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