Die Staatsanwaltschaften in der Justiz

Die Staatsanwaltschaften sind selbständige Behörden, die weder zur rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Art. 92 Grundgesetz (GG) noch zu den klassischen Verwaltungsbehörden gehören, sondern als Justizbehörden anzusehen sind. Sie sind einerseits ein selbständiges Organ der Strafrechtspflege, andererseits der Aufsicht und Weisung des Justizministeriums unterstellt (sogenannntes externes Weisungsrecht).

 

Aufgabenfeld der Staatsanwaltschaften

Ihre Aufgaben ergeben sich im Wesentlichen aus der Strafprozessordnung, die die Strafverfolgung einerseits dem Staat, das heißt der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, überträgt (Offizialprinzip) und die Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite bei einem hinreichenden Anfangsverdacht zum Einschreiten gesetzlich verpflichtet (Legalitätsprinzip).

 

Nach der Konzeption der Strafprozessordnung wird das Gericht grundsätzlich nur aufgrund und im Umfang einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft mit der Untersuchung des Strafrechtsfalles befasst (Anklageprinzip). Dem Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft entspricht neben dem Legalitätsprinzip auch der Anklagezwang, wonach die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Anklage verpflichtet ist, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass, das heißt insbesondere einen entsprechenden "hinreichenden Tatverdacht" ergeben haben. Anderenfalls hat die Staatsanwaltschaft, die auch die entlastenden Umstände zu ermitteln hat, also - anders als im amerikanischen Recht - zu strenger Objektivität verpflichtet ist, das Verfahren einzustellen. Der Umstand, dass die Ermittlungsverfahren in der überwiegenden Zahl mit einer Einstellung abgeschlossen werden, macht deutlich, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Aufgabe, vor ungerechtfertigten Beschuldigungen zu schützen, gerecht wird.